Der Vorstand eines Vereins oder Verbands kann wirksame Beschlüsse grundsätzlich nur in ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen der Vorstandsmitglieder fassen (§ 32 Abs. 1 BGB). Der Begriff der Versammlung beinhaltet bereits nach seinem Wortsinn die Anwesenheit der Mitglieder am Ort der Versammlung (OLG Hamm, Urt. v. 20.06.2001, Az. 8 U 77/01). Inzwischen wurden zum Beispiel im Saarland mit Nr. 1 der Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes vom 16.03.2020 Veranstaltungen, Versammlungen oder sonstige Ansammlungen mit mehr als fünf Personen landesweit untersagt. Damit sind Vorstandssitzungen eigentlich nicht mehr möglich, weil nicht alle Vorstandsmitglieder teilnehmen können. Wie diese Rechtslage zu bewerten ist erläutere ich in meinem neu veröffentlichten Fachbeitrag, der diesem E-Mail als Anlage beigefügt ist. Bleiben Sie gesund!