Das Mindestlohngesetz und die Vereine.

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Wichtige Verfahrensschritte für das Leben in Non-Profit-Organisationen

 Der Gesetzgeber hat in dem seit dem 01.01.2015 geltenden Mindestlohngesetz (MiLoG) festgelegt, dass jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde durch den Arbeitgeber hat (§ 1 MiLoG). Das gilt grundsätzlich auch für Beschäftigungsverhältnisse bei Vereinen, Verbänden und Stiftungen. Nach § 22 Abs. 3 MiLoG ist von dem Gesetz ausdrücklich ausgenommen die Vergütung von „ehrenamtlich Tätigen“. Davon abgesehen, dass außerhalb der Politik in der Welt der Non-Profit-Organisationen die Begriffe „Vergütung“ und „ehrenamtlich“ eigentlich als gegensätzlich verstanden werden, bleibt offen, welche Personen „ehrenamtlich tätig“ sein. Dies ist gesetzlich nicht geregelt.

Am Montag, den 02. März 2015, von 18-20 Uhr spricht Rechtsanwalt Patrick Nessler über dieses Thema und zeigt, worauf die Verantwortlichen der Vereine, Verbände und Stiftungen achten müssen.

Veranstaltungsort ist der Medienraum im EG des Gesundheitsamtes Saarbrücken, Stengelstraße 10.  

Anmeldung erbeten unter 0681/506-5347 oder per Mail an marianne.hurth@rvsbr.de.