Bildungsfreistellung im Saarland ist wichtig

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Freistellung für die Weiterbildung im Ehrenamt, mit bis zu 6 Tagen

Überwiegend im Saarland Beschäftigte, Beamte, Richter und Auszubildende haben jährlich Anspruch auf bis zu 6 Tage Freistellung für berufliche oder politische oder der Weiterbildung im Ehrenamt. Davon müssen bis zu 2 Tage "arbeitsfreie Zeit" vom Beschäftigten eingebracht werden.

Freistellung von der Arbeit kann für 

• politische Weiterbildung,
• berufliche Weiterbildung oder
• eine Qualifizierung im Ehrenamt

für bis zu 6 Tage im Jahr beansprucht werden, wenn man mindestens seit 12 Monaten dem Betrieb angehört. Auch eintägige Veranstaltungen sind freistellungsfähig. 

Dabei gilt, dass Beschäftigte ab dem dritten Freistellungstag für die Hälfte der Zeit arbeitsfreie Zeit einbringen müssen. Arbeitsfreie Zeit sind Tage, an denen nicht gearbeitet wird, wie Urlaub oder Wochenenden und Feiertage. Arbeitsfreie Zeit kann auch durch Überstunden abgegolten werden. 

Die Beschäftigten müssen dem Arbeitgeber die Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung spätestens 6 Wochen vor Beginn mitteilen. Der Arbeitgeber muss spätestens 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn eine Rückmeldung geben. Der Freistellungsanspruch kann mit Zustimmung des Arbeitgebers auf das folgende Jahr übertragen werden, um an einer längeren Bildungsmaßnahme teilnehmen zu können. 

Die Freistellung wie auch die Übertragung auf das nächste Jahr kann vom Arbeitgeber nur dann abgelehnt werden, wenn 

  • die Veranstaltung nicht als freistellungsfähig belegt werden kann, 
  • zwingende betriebliche oder dienstliche Belange entgegenstehen, 
  • Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen, die unter sozialen Gesichtspunkten Vorrang verdienen, 
  • in Betrieben mit bis zu 100 Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr bereits einem Drittel der Belegschaft Freistellung gewährt wurde,  in Betrieben mit bis zu 50 Beschäftigten bereits vom Arbeitgeber veranlasste und durchgeführte betriebliche Weiterbildung auf den Freistellungsanspruch angerechnet wird.

Für die Teilnahme an Maßnahmen, die zum Erwerb eines nachträglichen Schulabschlusses führen, beträgt die maximale Freistellung acht Tage pro Jahr. Gleiches gilt für Weiterbildungsmaßnahmen in den unmittelbar auf einen Erziehungsurlaub folgenden zwei Jahren, sofern diese besonderen betrieblichen Erfordernissen dienen. 

Weitere Informationen finden Sie im Weiterbildungsportal unter http://www.saarland.de/8793.htm.