Baden-Württemberg erhöht die Freigrenze für Zuwendungen

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Was ist erlaubt? Was spricht gegen die Gemeinnützigkeit?

Mitglieder dürfen normalerweise keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. So steht es im Anwendungserlass zur Abgabenordnung  Eine Ausnahme gilt für „Annehmlichkeiten, wie sie im Rahmen
der Betreuung von Mitgliedern allgemein üblich und ... angemessen sind“. Eine betragsmäßige Grenze hat die Finanzverwaltung nicht geregelt.
Mit Verweis auf die Lohnsteuer-Richtlinien wurde meist von 40 Euro ausgegangen. Die Lohnsteueränderungsrichtlinien hatten diese Freigrenze ab 2015 auf 60 Euro angehoben.
Nun hat erstmals ein Landesfinanzministerium bestätigt, dass damit auch die 40-Euro-Grenze
für Zuwendungen an Mitglieder auf 60 Euro steigt.

Eine offizielle bundesweite Regelung fehlt zwar noch. Wir gehen aber davon aus, dass Ihr Finanzamt die 60 Euro jetzt auch akzeptiert.
Wichtig | Bei Aufmerksamkeiten an Vereinsmitglieder wird dabei zwischen persönlichen und Vereinsanlässen unterschieden.
„„Bei Zuwendungen aus einem persönlichen Grund (z. B. Geburtstag, Hochzeit, Jubiläum)
darf eine einzelne Sachzuwendung bis zu 60 Euro kosten. In begründeten Einzelfällen dürfen Sie diese Summe auch überschreiten.
„„Bei besonderen Ereignissen wie Weihnachtsfeier oder Ausflug darf Ihr Verein jetzt 60 Euro
pro Mitglied im Jahr ausgeben.