Zur Anerkennungskultur gehört das Weihnachtsessen - Vorsicht!

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Die Richtlinien in der Steuergesetzgebung setzen Grenzen und müssen beachtet werden

Das Ehrenamt im Saarland ist in den letzten Wochen und Monaten sehr im Gespräch, nicht immer nur zum Vorteil.

Im Zusammenhang mit der LSVS-Problematik ist immer wieder auch die Frage aufgetaucht, wieweit kann die Anerkennungskultur gehen? Ist z.B. ein Abendessen zu Weihnachten für den Vorstand eines Vereins oder Verbandes tolerierbar, kann eine Geburtstagsfeier für ein Vorstandsmitglied ausgerichtet werden?

Wir haben uns in der Steuer-Rechtsprechung umgeschaut und die Passagen gefunden, die wichtig sind:  Weihnachtsfeier und gesellige Veranstaltungen.

Mit dem Ende eines Kalenderjahres beginnt auch die Saison der Weihnachtsfeiern in den gemeinnützigen Vereinen. Wenn bei diesen Veranstaltungen Einnahmen erzielt werden, handelt es sich grundsätzlich um
einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, wobei der Gesetzgeber auch Freibeträge vorsieht. Das gilt für Eintrittsgelder und den Verkauf von Speisen und Getränken.

Vielfach werden bei Weihnachtsfeiern jedoch keine Einnahmen erzielt, sondern die Bewirtungskosten durch den gemeinnützigen Verein getragen (gesellige Veranstaltung). Nach den Voraussetzungen des

Gemeinnützigkeitsrechts dürfen Mittel des Vereins nur für satzungsmäßige Zwecke (z.B. Förderung des Sports oder des Naturschutzes oder für Kinder) verwendet werden. Deshalb dürfen Vereinsmitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten. Eine Ausnahme zu der vorgenannten gesetzlichen Bestimmung bilden die steuerunschädlichen Annehmlichkeiten, in Form der Mitgliederbetreuung, deren
Höhe allerdings nach der Verkehrsanschauung üblich und angemessen sein muss.

Hier bestimmen die Lohnsteuerrichtlinien seit dem Kalenderjahr 2015 einen Wert von 60 € je Mitglied und Anlass (Geburtstag, Jubiläum usw.). Diese Zuwendung darf nur als Geschenk, niemals als Barzuwendung erfolgen.

Ebenso unschädlich für die Gemeinnützigkeit sind Annehmlichkeiten bei einem
besonderen Vereinsanlass, der Weihnachtsfeier, in Form der Mitgliederbetreuung, allerdings nur bis zu einer Höhe von 40 € (Anwendungserlass zur Abgabenordnung § 55 Absatz 1 Nr.1), für alle Anlässe
der Vereins je Mitglied und Kalenderjahr.
Die Aufwendungen für die Weihnachtsfeiern – gesellige Veranstaltung – ohne Einnahmen werden in Kassenbericht dem steuerfreien ideellen Tätigkeitsbereich als Mitgliederbetreuung zugeordnet.
(siehe dazu auch den Steuerratgeber des Saarlandes von 2014)

Es ist wichtig, eine „traditionelle“ Vereins- und Anerkennungskultur im Verein oder Verband zu pflegen, gleichwohl sollen die steuerlichen Bedingungen eingehalten werden.

Steuerratgeber