Bundesfinanzhof stärkt das Ehrenamt

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Ehrenamtpauschale und Übungsleiter-Freibetrag nach den neusten Ureteilen

Laut Entscheid des Bundesfinanzhofes (BFH) können Übungsleiter Verluste aus ehrenamtlicher Tätigkeit auch dann absetzen, wenn ihre Einnahmen niedriger als die steuerfreie Pauschale von 2400 Euro im Jahr sind. Der BFH hat den im Grundsatz entschiedenen Fall an die untere Instanz zurücküberwiesen, um dort prüfen zu lassen, ob der gegen das Finanzamt klagende Übungsleiter – angesichts seiner geringen Einnahmen – eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgte. Der Rat des Bundes der Steuerzahler (BdSt): Betroffene sollten sich auf das BFH-Urteil berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt ihre Verluste aus dem Ehrenamt nicht anerkennt. 

Rheinpfalz-Beitrag