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Die Schulen haben sich schon darauf eingestellt und sind vorbereitet

Der Ministerrat hat angesichts der Entwicklung der Corona-Lage eine allgemeine Verschärfung der Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen. Damit gehen auch Neuregelungen für Schulen und im Kulturbereich einher. Die neuen Regelungen der Corona-Verordnung treten am Donnerstag, den 2. Dezember 2021 in Kraft.

An den Schulen werden Infektionsschutzmaßnahmen bereits auf einem sehr hohen Niveau umgesetzt. Dazu gehören insbesondere die allgemeine Maskenpflicht, das regelmäßige Lüften und die schulische Testpflicht. Auch schulische Veranstaltungen finden nur noch eingeschränkt und unter verstärkten Infektionsschutzbedingungen statt. Die derzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen werden nun im Bereich der Corona-Testungen und der Zugangsvoraussetzungen für Veranstaltungen an Schulen nochmals angepasst. 

Neuregelungen im Schulbereich:

Bisher hatte das Ministerium für Bildung und Kultur (MBK) geimpften und genesenen Personen an den Schulen die Teilnahme an den zweimal wöchentlich stattfindenden Corona-Testungen dringend empfohlen. Mit der neuen Corona-Verordnung wird diese dringende Empfehlung zur Pflicht. Das bedeutet, dass künftig auch geimpfte und genesene Schüler*innen an den schulischen Testungen teilnehmen müssen. Die Testpflicht gilt auch für Lehrkräfte und alle anderen an der Schule tätigen Personen, die nicht schon aufgrund einer Vorgabe des Infektionsschutzgesetzes einer täglichen Testpflicht unterliegen.

Die Maskenpflicht gilt, soweit dem im Einzelfall keine medizinischen Gründe entgegenstehen. Dies ist in geeigneter Weise, in der Regel durch ein ärztliches Attest, glaubhaft zu machen. Kommt eine Person der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nicht nach, so ist ihr der Zutritt zum Schulgelände verwehrt; dieses Fernbleiben vom Unterricht stellt einen Verstoß gegen die Schulpflicht dar.

Mit der neuen Corona-Verordnung wird zudem geregelt, dass volljährige Schüler*innen die Bescheinigungen über die regelmäßige Teilnahme an den schulischen Testungen nicht mehr nutzen können, um die Zugangsvoraussetzung 2G oder 2G-plus zu erfüllen, etwa für den Kino- oder Theaterbesuch.

Schulfremde Personen können an schulischen Veranstaltungen im Innenbereich nur noch teilnehmen, wenn sie einen 2G-plus-Nachweis vorlegen. Diese Regelung gilt nur für solche Veranstaltungen, die nicht als Teil des Unterrichts- und Betreuungsbetriebs im engeren Sinne zu betrachten sind. Auch hier gilt die Maskenpflicht.

Neuregelungen im Kulturbereich:

Für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen im Außenbereich ist ab dem 2. Dezember 2021 ein 2G-Nachweis notwendig.

Für den Besuch von Museen, Theatern, Konzerthäusern, Opern und Kinos gilt im Innenbereich die 2G-Plus-Regelung. Diese Zugangsvoraussetzung gilt auch für außerschulische Bildungseinrichtungen und künstlerischen Unterricht.

Sowohl im Außen- als auch im Innenbereich gilt die Maskenpflicht. Zum Essen oder Trinken kann die Maske abgenommen werden.

Um die Testpflicht im Rahmen der 2G-plus-Regelung zu erfüllen, besteht nach der neuen Verordnung weiterhin grundsätzlich auch die Möglichkeit, vor Ort einen Schnelltest durchzuführen, wenn dies angeboten wird. Der Test muss in diesem Fall unter Aufsicht desjenigen durchgeführt werden, der für die Kontrolle der 2G-plus-Regelung verantwortlich ist.

Von den 2G- und 2G-plus-Regelungen ausgenommen sind Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben sowie Kinder, die zwar das sechste Lebensjahr bereits vollendet haben, aber noch eine Kita oder Einrichtung der Kindertagespflege besuchen und im Rahmen eines dortigen Testangebotes regelmäßig auf eine Corona-Infektion getestet werden. Ausgenommen von den Regelungen sind ebenfalls minderjährige Schüler*innen, die regelmäßig an den Schul-Testungen teilnehmen. Ausnahmen gelten zudem für Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können oder in den letzten drei Monaten wegen einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden konnten, sie müssen einen entsprechenden Testnachweis vorlegen.