Sehr gute Nachrichten für Vereine können wir zum Ende des Jahres 2020 vermelden. Die aktuelle Mitteilung der Rechtsanwaltskanzlei Nessler skizziert die Erhöhung der Steuerfreibeträge im Ehrenamt (siehe unten).
Für alle gemeinnützigen Vereine, unter 45.000 € Jahresumsatz, entfällt die „zeitnahe Mittelverwendung“ und die dazu notwendigen Aufzeichnungen.
Mit der zum 1.1.2021 geltenden Erhöhung der steuer- und sozialversicherungsfreien Freibeträge nach § 3, Nr 26 ff EStG (Einkommenssteuergesetz) für ehrenamtliche, bzw. nebenberuflich Tätige Übungsleiter*innen von 2.400 € auf 3.000 € und Helfer*innen von 720 € auf 800 € unterstützt der Staat weiterhin die ehrenamtlichen Einsätze.
Von diesen Möglichkeiten des Ehrenamtsstärkungsgesetzes, die seit dem Jahre 2007 bestehen, wird von den Vereinen, Kommunen und Körperschaften des Öffentlichen Rechts viel zu wenig Gebrauch gemacht.
Besonders erfreulich ist für viele Ortsverschönerungsvereine, dass diese Aktivitäten neu als „steuerbegünstigt“ in die Abgabenordnung aufgenommen wurde. In Zukunft stehen auch Zwecke zum Klimaschutz und Freifunk in dem Zweckkatalog der Abgabenordnung.